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   BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50   

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BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50 (https://dejure.org/1951,65)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1951 - II ZR 29/50 (https://dejure.org/1951,65)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1951 - II ZR 29/50 (https://dejure.org/1951,65)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 2; VVG §§ 23 ff
    Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei Unfall mit einem nicht zugelassenen Kfz

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 360
  • NJW 1951, 714
  • VersR 1951, 195
  • DB 1951, 596
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 03.01.1936 - VII 203/35

    1. Gelten die Vorschriften über die Gefahrerhöhung auch bei der

    Auszug aus BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50
    An diesem vom Reichsgericht (RGZ 150, 48) zur Zeit der Geltung der früheren Versicherungsbedingungen aufgestellten Grundsatz hat sich auch durch die Einführung der AKB nichts geändert (vgl. Prölss § 23 Anm. 2; Schmidt-Tüngler S. 58; Hüschelrath S. 51).

    Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 10. Januar 1951 (VersR 1951, 67) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 48; 156, 113) dargelegt halt, setzt der Begriff der Gefahrerhöhung einen gewissen Dauerzustand voraus, so daß einmalige, in ihrer Wirkung nicht fortdauernde Gefährdungshandlungen grundsätzlich nicht als Gefahrerhöhung angesehen werden können.

  • BGH, 14.02.1951 - II ZR 39/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50
    Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 14. Februar 1951 (BGH 1, 159) entschieden hat, wäre für eine Anwendung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung nur dann kein Raum mehr, wenn es sich, um einen unter § 2 AKB fallenden Tatbestand handeln würde.
  • RG, 12.11.1937 - VII 22/37

    1. Ist es bei der Unfallversicherung für den Umfang des Versicherungsschutzes von

    Auszug aus BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50
    Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 10. Januar 1951 (VersR 1951, 67) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 48; 156, 113) dargelegt halt, setzt der Begriff der Gefahrerhöhung einen gewissen Dauerzustand voraus, so daß einmalige, in ihrer Wirkung nicht fortdauernde Gefährdungshandlungen grundsätzlich nicht als Gefahrerhöhung angesehen werden können.
  • RG, 19.03.1926 - II 412/25

    Aufwertung rückständiger Aktieneinlagen

    Auszug aus BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50
    Hieran ändert auch die im Versicherungsgewerbe verbreitete Übung nichts, im Versicherungsschein die Zeit der vorläufigen Deckung formell in die Versicherungszeit einzubeziehen, um die Berechnung einer besonderen Prämie für beide Rechtsverhältnisse zu vermeiden (RGZ 113, 152; 114, 321).
  • RG, 24.09.1926 - VI 154/26

    1. Kann schon daraus allein, daß im Versicherungsschein die Zeit der vorläufigen

    Auszug aus BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50
    Hieran ändert auch die im Versicherungsgewerbe verbreitete Übung nichts, im Versicherungsschein die Zeit der vorläufigen Deckung formell in die Versicherungszeit einzubeziehen, um die Berechnung einer besonderen Prämie für beide Rechtsverhältnisse zu vermeiden (RGZ 113, 152; 114, 321).
  • RG, 15.10.1940 - VII 52/40

    Genügt es zur Begründung des Versicherungsanspruchs nach § 3 Nr. 2

    Auszug aus BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50
    § 2 Ziff 2 b AKB hat in gleicher Weise, wie die in § 3 Ziff 2 der früheren Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen enthaltenes Führerscheinabrede, nur den Zweck, Sicherheit dafür zu geben, daß der Fahrer die Fähigkeiten und Eigenschaften besitzt, deren Nachweis von der Behörde für die Erteilung der Fahrerlaubnis, verlangt wird (RGZ 165, 54 [60]; Gülde RechtdKraftF 49, 9).
  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BGHZ 2, 360), ist der in § 2 Ziff 2 b AKB gewählte Ausdruck "Fahrerlaubnis" ein gesetzestechnisch in § 2 KFG und § 4 StVZO genau festgelegter Begriff und bedeutet die auf Grund des § 4 StVZO erteilte behördliche Genehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges der in Frage kommenden Art. Da der Kläger diese gemeinhin mit dem Ausdruck "Führerschein" zusammengefaßte Fahrerlaubnis zur Zeit des Unfalls hatte, entfällt damit die Anwendbarkeit der Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB.

    Es geht zwar im Einklang mit der vom Senat (BGHZ 2, 360 [363]) geteilten allgemeinen Rechtsansicht davon aus, daß die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff VVG) grundsätzlich auch für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten, meint aber, daß für sie dann kein Raum sei, wenn, wie hier, der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer herbeigeführt sei.

    Diese Auffassung kann aber deshalb nicht zutreffen, weil nach ihr die Vorschriften über die Herbeiführung des Versicherungsfalles (§§ 61, 152 VVG), die die Leistungsfreiheit des Versicherers an sehr viel strengere Voraussetzungen knüpfen als die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, sinnlos wären (BGHZ 2, 360 [365]; Framhein S 31).

    Der erkennende Senat hat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 48; 156, 113) bereits mehrfach ausgeführt, daß unter Gefahrerhöhung nur solche Gefährdungsvorgänge verstanden werden können, die einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muß, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (BGHZ 2, 360; VersR 1951, 67).

    Diese Bestimmungen zeigen, daß das Gesetz unter dem Begriff der Gefahrerhöhung nur die Herbeiführung eines erhöhten Gefahrenzustandes von einer gewissen Dauer verstehen kann (BGHZ 2, 360 [365]; OLG Hamm VA 1924, 138; OLG Hamburg JR PrV 1933, 79; Möller aaO).

    Die Rechtsprechung hat es deshalb bisher auch regelmäßig abgelehnt, eine einmalige, unter gefahrerhöhenden Umständen vorgenommene Fahrt, wie eine Fahrt mit einem überladenen oder nicht betriebssicheren Fahrzeug oder mit einem nicht vorgesehenen Anhänger oder unter Mitnahme betriebsfahrtfremder Personen oder in einem vorübergehenden Zustand der Unsicherheit des Fahrers als Gefahrerhöhung zu werten (RGZ 141, 185 [193]; 150, 48; 168, 372 [384]; RG JR PrV 1941, 185 [193]; OLG Hamburg JR PrV 1939, 79; BGHZ 2, 360 [364]).

  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 191/84

    Gefahrerhöhung infolge Schwarzfahrten in der Kfz-Haftpflichtversicherung

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden auch seit Jahrzehnten die von den Versicherern gewählten Fassungen der Klauseln des § 2 Nr. 2 AKB als eine den Bestimmungen der Gefahrerhöhung vorgehende Spezialregelung angesehen (vgl. BGHZ 1, 159, 161; 2, 360, 369; 35, 39, 41; 50, 385, 387).

    Ob die länger andauernde Benutzung eines zum Verkehr nicht zugelassenen Fahrzeuges eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG darstellt, ist in BGHZ 2, 360 offen geblieben.

  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 6/50

    Durchführung des Vierjahresplans

    Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 146; 2, 366 [BGH 27.06.1951 - II ZR 29/50]; ferner die zum amtlichen Abdruck bestimmten Urteile vom 29.11.1951 - IV ZR 35/50 - und 7.2.1952 - IV ZR 67/50 -).
  • BGH, 25.09.1968 - IV ZR 514/68

    Gefahrerhöhung durch Benutzung eines nicht verkehrssicheren Kfz

    Das ist seit langem in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (vgl. RGZ 150, 48; BGHZ 2, 360, 363 [BGH 27.06.1951 - II ZR 29/50]; 7, 311, 313 [BGH 18.10.1952 - II ZR 72/52]; Bruck/Möller, VVG 8, Aufl. § 23 Anm. 15; Prölss, VVG 17. Aufl. § 23 Anm. 2 e; Stiefel/Wussow, AKB 7. Aufl. § 2 Anm. 24 ff).
  • BGH, 25.01.1995 - IV ZR 328/93

    Beendigung der vorläufigen Deckung durch Abschluß eines

    Diese zeitweilige Lücke im Versicherungsschutz zu schließen, bezweckt die Zusage vorläufiger Deckung (vgl. schon RGZ 107, 198, 200; BGH, Urteil vom 27. Juni 1951 - II ZR 29/50 - VersR 1951, 195), die deshalb auch regelmäßig mit der Einlösung des Versicherungsscheins endet (§ 1 Nr. 2 Satz 3 AKB).
  • BGH, 03.04.1996 - IV ZR 152/95

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlichen Begrenzung für den vorläufigen

    Diese zeitweilige Lücke im Versicherungsschutz zu schließen, ist Zweck der vertraglichen Vereinbarung vorläufiger Deckung (vgl. schon RGZ 107, 198, 200; BGH, Urteil vom 27. Juni 1951 - II ZR 29/50 - VersR 1951, 195).
  • BGH, 07.03.1984 - IVa ZR 18/82

    Rechtsstellung des Käufers eines Kraftfahrzeuges bei Verursachung eines Unfalls

    Die Deckungszusage begründet ein selbständiges vertragliches Versicherungsverhältnis (BGH, Urteil vom 27.6.1951 - II ZR 29/50 - VersR 51, 195; Stiefel-Hofmann a.a.O. § 1 Anm. 67).
  • BGH, 19.01.1977 - IV ZR 99/75

    Gefahrerhöhung bei Gebrauch eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich

    Das Gegenteil müßte ausdrücklich bestimmt sein (BGHZ 2, 360, 363).
  • BGH, 09.04.1969 - IV ZR 612/68

    Befreiung eines Versicherers von der Leistungspflicht bei Nichtvorliegen einer

    Der in § 2 Nr. 2 c AKB verwendete Ausdruck "Fahrerlaubnis" ist ein in § 2 StVG und §§ 4 ff StVZO genau festgelegter Rechtsbegriff und bedeutet die auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erteilte behördliche Ermächtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs der in Frage kommenden Art (BGHZ 2, 360/61; 7, 311/12).
  • BGH, 22.01.1971 - IV ZR 121/69

    Verkehrssicherheit - Gefahrerhöhung - Grobe Fahrlässigkeit - Leichtfertigkeit

    Es ist richtig, dass der von vornherein als einmalig und vorübergehend vorgesehene Gebrauch eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs noch keine Gefahrerhöhung darstellt (RGZ 150, 48, 50; BGHZ 2, 360, 365; 50, 392, 396; BGH LM § 23 VVG Nr. 10).
  • BGH, 20.04.1961 - II ZR 258/58

    Schwarzfahrt und Gefahrerhöhung

  • BGH, 28.06.1965 - II ZR 31/63

    Gefahrerhöhung durch ständige Überbeanspruchung eines Fernfahrers mit der

  • BGH, 03.03.1969 - AnwZ (B) 7/68

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.12.1960 - II ZR 158/58

    Frist der Nachhaftung des Pflicht-Haftpflichtversicherers

  • BGH, 20.06.1960 - II ZR 199/58

    Kfz-Ruheversicherung

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